AGB

§ 1 Gegenstand der Geschäftsbedingungen

Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist das Reinigen und Pflegen von Fahrzeugen. Der Kunde erteilt den Auftrag gem. Preisliste/Angebot und die Fahrzeugaufbereitung nimmt den Auftrag zu nachfolgenden Bedingungen an:
 

§ 2 Terminvereinbarungen

a) Terminvereinbarungen werden grundsätzlich im gegenseitigen Einverständnis beider Geschäftsparteien geschlossen. Eilaufträge müssen vom Kunden als solche deklariert werden. Dieser Service ist unverbindlich und seine Ausführung und Berechnung richtet sich nach der Auftragslage der Fahrzeugaufbereitung.

b) Terminvereinbarungen sind gleichzeitig Auftragserteilungen und werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen. Unabhängig davon hat der Kunde unmittelbar vor dem Beginn der Fahrzeugaufbereitung / Reinigung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu unterzeichnen. ( Oder einen schriftlichen Auftrag per Fax oder E-mail zu übersenden. )
 

§ 3 Nichteinhaltung einer Terminvereinbarung

a) Terminvereinbarungen behalten Ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens 6 Stunden vor dem Ausführungsdatum dieser Termin von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.

b) Bei höherer Gewalt oder behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig für nichtig erklärt werden.

c) Schadensersatzansprüche ergeben sich aus § 3 a), nicht aber aus § 3 b).

d) Bei erheblicheren Verspätungen, die unseren Arbeitsablauf in außerordentlichem Maße beeinträchtigen und die durch den Kunden verursacht wurden, behalten wir uns das Recht vor, nach Absprache einen neuen Termin zu vergeben, den Fertigstellungszeitpunkt zu verschieben oder den Termin, wenn machbar einzuhalten und gegebenenfalls dafür einen Eilzuschlag zu berechnen.
 

§ 4 Zahlungsbedingung / Zahlungsvereinbarung

Firmen die einen schriftlichen Auftrag erteilt haben, zahlen nach Rechnungserhalt per Überweisung ohne Abzug. Ansonsten ist bei Abholung des Fahrzeuges generell bar zu zahlen!
 

§ 5 Reklamationen

a) Ein Anspruch auf Nachbesserung im Bereich Fahrzeugaufbereitung / Pflege – Smart – Repair kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung / -reinigung liegt und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden vorliegt.

b) Bei berechtigten Reklamationen hat die Fahrzeugaufbereitung für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.

c) Reklamationen bzgl. der Fahrzeugaufbereitung / Smart – Repair sind unverzüglich vom Kunden anzuzeigen und unterstehen der Dokumentationspflicht ( Bilder ).
 

§ 6 Haftung und Garantie

a) Die Fahrzeugaufbereitung übernimmt die Haftung bei Schäden, die durch Ihre Arbeit am Fahrzeug vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäßen Umgang mit dem Fahrzeug verursacht werden, ( außer § 6 b, c, d ).

b) Die Fahrzeugaufbereitung übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände.

c) Bei Lackschäden, die durch die Fahrzeugaufbereitung verursacht werden und Ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzung, schlecht verarbeitete Lacke, Kratzer, etc. kann die Kfz – Aufbereitung und deren Mitarbeiter nicht zur Verantwortung bzw. zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.

d) Bei beschädigtem Autozubehör wie z.B. schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegeln, nicht fachgerecht angebrachtem Interieur und Zubehör, die durch die Kfz – Aufbereitung und deren Mitarbeiter beschädigt oder zerstört wird und keine eindeutige Schuld bei der Fahrzeugaufbereitung und deren Mitarbeiter nachzuweisen ist, wird nicht für Ausgleich gesorgt, siehe § 5 b.

e) Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken und Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Kunde akzeptiert mit den AGB diese möglichen Schäden zu seiner Last.

f) Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren und durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen, siehe § 6 b, c, d.

g) Ist von vornherein zweifelhaft, ob ein bestimmter Erfolg überhaupt erreicht werden kann, so wird nur die zur Verfügungsstellung der Dienste und nicht deren Erfolg geschuldet. Über diesen Zustand wird der Kunde schon im Beratungsgespräch spätestens vor Beginn der Arbeit soweit dies vorher absehbar ist informiert.

h) Motor- und Motorraumwäsche wird nur auf Kundenwunsch durchgeführt. Hierbei wird keine Gewährleistung seitens der Fahrzeugaufbereitung durch Feuchtigkeitseintritt entstehende Folgeschäden übernommen.

i) Sollten feuchtigkeitsempfindliche Einbauten wie Mobilfunkgeräte, Hifi – Anlagen oder Zubehör, Alarmanlagen o.ä. im Fahrzeug befindlich sein, so behalten wir uns eine Einschränkung der Reinigungsleistung vor.

j) Über diese Elektrobauteile ( siehe i ) ist der Kunde verpflichtet, im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten dem Auftraggeber Mitteilungen zu machen, sofern deren Lage nicht im Sichtbereich ist. Andernfalls können hier keinerlei Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

k) Bei einem Schadensfall ist unverzüglich eine Bilddokumentation vom beschädigten Gegenstand zu erstellen.

l) Der Schaden ist unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Kunden vor Ort dem Mitarbeiter der Fahrzeugaufbereitung zu reklamieren.

m) Später beanstandete Schäden die durch ein späteres Ereignis eingetreten sein könnten, werden nicht anerkannt.
 

§ 7 Formalitäten und schriftliche Absicherung

a) Bevor die Arbeit am Fahrzeug des Kunden aufgenommen werden kann, ist vom Kunden der Auftrag zu unterzeichnen.

b) Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) bzw. die auf dem Auftrag vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen an.
 

§ 8 Preise / Pauschalpreise

a) Die Preise richten sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Fahrzeuges vor Beginn der Reinigung.

b) Preisangaben auf Informationsunterlagen der Fahrzeugaufbereitung dienen lediglich zur Orientierung und tatsächliche Endpreise können ja nach Verschmutzungsgrad des Fahrzeuges von der Preisliste abweichen.

c) Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeit festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.

d) Pauschalpreisvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar. Sie gelten jeweils für die Dauer von 2 Wochen. Pauschalpreisvereinbarungen können ohne Angabe von Gründen von einer der beiden Parteien gekündigt werden.

e) Der Kunde akzeptiert diese Preise mit seiner Unterschrift auf dem Auftrag bzw. der Preisvereinbarung bzw. des zugrunde liegenden Angebotes. An unsere Angebote halten wir uns bei Auftragserteilung 2 Wochen gebunden.

f) Bei starken Verschmutzungen wie z.B. Tierhaare, Fäkalien, Farben, etc. kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, unabhängig von vorrausgegangenen Preisvereinbarungen.

g) Mehr- oder Sonderleistungen werden dem Kunden in Form unserer Stundensätze / Materialpreis ( 30,00 €/Std. ) für Aufbereitung in Rechnung gestellt.

h) Fahrzeugüberführung / Hol- und Bringservice werden auf Kundenwunsch gegen gesonderte Berechnung durchgeführt. Für diesen Service besteht eine Haftpflichtversicherung seitens der Kfz – Aufbereitung.

i) Die Fahrzeugaufbereitung haftet für Schäden bei der Fahrzeugüberführung nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Fahrzeugaufbereitung oder deren Mitarbeiter ( Fahrer ) verursacht wurde. Das Fáhrzeug ist durch eine Betriebshaftpflicht der Fahrzeugaufbereitung ausreichend versichert.
 

§ 9 Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit soweit keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen Geschäftsparteien getroffen wurden.

b) Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu fassen.

c) Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Regelungen dieser AGB unwirksam oder lückenhaft sein, so werden die anderen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung oder Regelung soll eine Regelung treten, so wie es beide Parteien bei Auftragserteilung beabsichtigt haben oder diese den gesetzlichen
den Parteien vereinbart.